Tagespflegeeltern nehmen vorrangig Kinder des Bezirkes auf, in dem sie tätig sind. Die Bildungsverwaltung bestätigte jetzt die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Bezirks Friedrichshain Kreuzberg, das der Jugendstadtrat des Nachbarbezirks Neukölln als "rechtswidrig" bezeichnet hatte.

Die Senatsverwaltung verweist auf das Kitafördergesetz, nach dem der Kitagutschein „zu einer bezirksübergreifenden Platzwahl innerhalb des zur Verfügung stehenden freien Angebots“ berechtigt. Die Eltern können also grundsätzlich unter allen freien Plätzen in sämtlichen Bezirken wählen, teilt Sprecherin Iris Brennberger mit. Dies sei auch gelebte Praxis. Es würden sehr viele Kinder über Bezirkegrenzen hinweg in Kitas betreut.

Durch die Vereinbarung zwischen Bezirksamt und Tagespflegepersonen werden aber Plätze in der Tagespflege vorrangig für Eltern des Bezirks reserviert. "Bei diesen  Plätzen handelt es sich aufgrund der Vereinbarung des Jugendamtes mit seinen Tagespflegepersonen und der „bezirksinternen Warteliste“  nicht um freie Plätze im Sinne des § 7 Abs. 4 KitaFöG, die von allen Eltern gewählt werden können."

Das Vorgehen werde von der Senatsverwaltung nicht als rechtswidrig bewertet. "Wichtig ist, dass in der Zusatzvereinbarung lediglich eine Vorrangregelung für Kinder des Bezirks festgelegt wird, aber kein völliger Ausschluss von Kindern anderer Bezirke. So werden weiter Geschwisterkinder vermittelt, auch wenn die Eltern aus dem Bezirk verzogen sind, und es werden auch bezirksfremde Kinder aufgenommen, wenn der Platz für Eltern von der bezirklichen Warteliste nicht in Frage kommt." Ein völliger, dauerhafter Ausschluss sämtlicher „bezirksfremder“ Kinder ohne Ausnahme würde dem Gesetz  zuwider laufen, so die Sprecherin.

Unterdessen hat die Diskussion um fehlende Kitaplätze einen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Die Eltern eines einjährigen Jungen, die den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg verklagt hatten, weil dieser ihnen keinen Platz in einer Kita oder Tagespflege anbieten konnte, sind vor Gericht gescheitert. In einem Eilbeschluss vom 21. Februar wurde die Klage der Eltern zurückgewiesen.

Der Bezirk hatte vorgetragen, "dass die Kindertagesstätten gemäß Betriebserlaubnis aktuell eine Kapazität von 15307 Plätzen haben. Aufgrund von Fachkräftemangel sowie laufenden Aus- und Umbaumaßnahmen könnten aber diese Plätze nicht in vollem Umfang vergeben werden, es seien lediglich 14.504 Plätze verfügbar, die jedoch bereits vergeben seien. Alle Plätze in Kinder-Tagespflegestellen seien ebenfalls belegt."

Das Gericht verwies zudem auf "einen - nicht kurzfristig zu beseitigenden - Fachkräftemangel, der bedingt, dass in Berlin schon jetzt rund 2000 Kitaplätze nicht belegt werden können. Viele Kitaträger nehmen daher weniger Kinder auf, als sie baulich dürften." Vor diesem Hintergrund könne der Bezirk "zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe z.B. auch keine eigenen Interimseinrichtungen und ad hoc eingerichtete Übergangsgruppen einrichten. Würde man dies anders sehen wollen, würde dies bedeuten, dass in unzulässiger Weise eine auf etwas Unmögliches gerichtete einstweilige Anordnung erlassen werden müsste". Kurz gesagt: Wo nichts ist, ist auch nichts zu holen.

Den Eltern wurde jedoch das Recht zugestanden, sich selbst eine Betreuung zu suchen und sich die Kosten vom Bezirk erstatten zu lassen. Unter Umständen könnten auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das Urteil findet sich hier: www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht

Kitafördergesetz: gesetze.berlin.de