Für Extra-Leistungen wie zusätzliche Sportangebote, Bio-Essen oder Sprachunterricht dürfen Kita-Betreiber künftig höchstens 90 Euro pro Kind und Monat von Eltern verlangen.

Dieser Betrag darf jedoch nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn auch Frühstück und Vesper angeboten werden. Das sieht die Neuregelung der Zuzahlungen im Kita-Bereich vor, auf die sich die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und die Trägerverbände der Berliner Kitas geeinigt haben. Sie tritt zum 1. September 2018 in Kraft und soll Eltern vor unangemessenen finanziellen Forderungen schützen.

Wie es in einer Mitteilung der Bildungsverwaltung weiter heißt, ist ein abgestuftes Modell vorgesehen, das jeweils klare Regelungen für Zusatzbeiträge von bis zu 30 Euro, bis zu 60 Euro oder zwischen 60 und 90 Euro definiert. Durch ein neu eingeführtes Meldeverfahren wird Transparenz im Bereich der Kita-Zuzahlungen hergestellt, bei Regelverstößen sind die Anrufung einer Schiedsstelle und Sanktionen möglich.

Die Regelungen im Einzelnen:

Recht auf einen zuzahlungsfreien Platz und Wahlfreiheit der Eltern

-    Jeder Träger ist verpflichtet, auf Wunsch der Eltern einen Platz anzubieten, für den keine Zuzahlungen entstehen. Der Abschluss eines Betreuungsvertrags darf nicht von Zuzahlungen abhängig gemacht werden.
-    Eine Zuzahlungsvereinbarung muss jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden können. Die Kündigung durch die Eltern darf nicht zu einer Kündigung des Betreuungsvertrags durch den Träger führen.
-    Zuzahlungen sind regelmäßige (meist monatliche) Zahlungen für zusätzliche Leistungen. Zahlungen für einmalige Veranstaltungen im Rahmen des Kita-Alltags fallen nicht darunter.
-    Ausnahme Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten (EKT): In einer EKT haben Eltern keinen Anspruch auf einen zuzahlungsfreien Platz. Vereinbarte Zuzahlungen können nicht einseitig gekündigt werden, grundsätzlich gilt hier die Mehrheitsentscheidung im Trägerverein. Die Obergrenze von 90 Euro gilt aber auch für diese Einrichtungen.

Keine Doppelfinanzierung von Leistungen

-    Zuzahlungen dürfen nicht die bereits vom Land Berlin finanzierten Leistungen betreffen. Unzulässig sind insbesondere Zuzahlungen für rechtlich vorgegebene Personal- und Raumstandards, Aufnahmegebühren, Kautionen oder Freihaltegelder.

Begrenzung von Zuzahlungen

-    Zuzahlungen müssen angemessen sein.
-    Der maximal zulässige monatliche Höchstbetrag für Zuzahlungen inklusive Frühstück und Vesper beträgt insgesamt 90 Euro pro Kind.
-    Für Frühstück und Vesper gelten 30 Euro pro Kind und Monat als grundsätzlich angemessen (20 Euro Frühstück, 10 Euro Vesper). Im Einvernehmen zwischen Träger und Eltern kann in diesen Fällen auf einen Nachweis über die Verwendung verzichtet werden.
-    Bis zu einem Gesamtbetrag von 60 Euro (inkl. Frühstück und Vesper) können Trägerleistungen gebündelt als „Paket“ angeboten werden.
-    Überschreitet der Gesamtbetrag der Zuzahlungen 60 Euro pro Kind und Monat, müssen alle besonderen Leistungen für die Eltern einzeln auswählbar sein.

Melde-/Nachweispflicht

-    Der Träger ist verpflichtet, der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie spätestens einen Monat vor Beginn der Umsetzung eine Zuzahlungsregelung zu melden. Werden keine Zuzahlungen erhoben, ist eine einmalige Fehlanzeige erforderlich.
-    Zuzahlungsvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen.
-    Die Verwendung der Zuzahlungen muss den Eltern einmal jährlich nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

Pflichtverletzungen/Sanktionen

-    Bei Hinweisen auf Pflichtverletzungen ist ein einheitliches, transparentes Verfahren vorgesehen, mit vorgegebene Fristen für Stellungnahmen und dem Recht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Unterlagen des Trägers einzusehen. Zur möglichst einvernehmlichen Beilegung von Konflikten wird eine Schiedsstelle eingerichtet.
-    Bei Pflichtverletzungen bestehen abgestufte Sanktionsmöglichkeiten, z. B. Kürzung, Einbehaltung und Rückforderung von Geldern bis hin zur Kündigung des Trägers bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen.