Der Bundestag hat im März das Starke-Familien-Gesetz verabschiedet. Ab Juli wird der Kinderzuschlag erhöht. Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket greifen ab August.

Ziel des Gesetzes ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen wirksamer vor Armut zu schützen, den Bedarf von Kindern zu sichern und dafür zu sorgen, dass sich auch bei kleinen Einkommen Erwerbstätigkeit lohnt. Der Bund investiert 1 Milliarde Euro (2019 – 2021) in die Neugestaltung des Kinderzuschlags und 220 Millionen Euro (jährlich) in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets.

Beim reformierten Kinderzuschlag sind künftig rund zwei Millionen Kinder anspruchsberechtigt. Bislang waren es nur ca. 800.000. Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben alle Kinder, für die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld bezogen wird. Für diese Leistungen werden künftig rund vier Millionen Kinder anspruchsberechtigt sein.

Die Änderungen im Einzelnen

Neugestaltung des Kinderzuschlags in zwei Stufen

Zum 1. Juli 2019: Erhöhung auf maximal 185,- Euro pro Kind und Monat. Damit sichert der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und den gesondert gewährten Bildungs- und Teilhabeleistungen die Existenzgrundlage der Kinder. Ab 2021 wird die Höhe entsprechend des Existenzminimumberichts dynamisiert. Kindeseinkommen (z.B. Unterhaltszahlungen) soll den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent mindern, statt wie bisher zu 100 Prozent. Damit wird der Kinderzuschlag für Alleinerziehende geöffnet, auch wenn die Kinder Unterhaltszahlungen oder -vorschuss erhalten. Er wird in Zukunft für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft. Damit müssen Familien auch nicht mehr zwischen Kinderzuschlag und Grundsicherung hin- und herwechseln, wenn ihr Einkommen etwas schwankt.

Zum 1. Januar 2020: Die Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt, wird abgeschafft. Dazu werden die oberen Einkommensgrenzen aufgehoben. Nach bisheriger Rechtslage kann es passieren, dass Familien im Kinderzuschlag nur ein wenig mehr Geld verdienen und dadurch der Kinderzuschlag komplett wegfällt, so dass sie insgesamt weniger Geld zur Verfügung haben als zuvor. Ab dem nächsten Jahr läuft die Leistung kontinuierlich aus, so dass negative Erwerbsanreize vermieden werden. Zusätzliches Einkommen der Eltern soll den Gesamtkinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent mindern, statt wie bisher zu 50 Prozent. Wenn das Einkommen der Eltern steigt, läuft die Leistung langsamer aus und der Familie bleibt damit mehr vom Kinderzuschlag. Es wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien geschaffen, die in verdeckter Armut leben (zunächst befristet auf drei Jahre). Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen, obwohl sie einen Anspruch darauf haben.

Leistungen für Bildung und Teilhabe zum 1. August 2019

-    Erhöhung des Betrages für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 100,- Euro auf 150,- Euro. In Zukunft wird die Leistung jedes Jahr in gleichem Maß wie der Regelbedarf erhöht.
-    Erhöhung des Teilhabebeitrags von bis zu 10 Euro auf bis zu 15 Euro im Monat. Damit wird es Kindern und Jugendlichen erleichtert, in der Freizeit bei Spiel, Sport, Kultur mitzumachen.
-    Wegfall der Eigenanteile der Eltern bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung. Das bedeutet, es gibt für alle anspruchsberechtigten Kinder ein kostenloses warmes Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege sowie eine kostenlose ÖPNV-Fahrkarte für Schülerinnen und Schüler.
-    Regelung zur Unabhängigkeit des Anspruches auf Lernförderung von einer Versetzungsgefährdung. Damit erhalten auch Schülerinnen und Schüler Lernförderung, die nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sind.
-    Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall gesonderter Anträge für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabeleistungen; zudem wird grundsätzlich auch die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Geldleistungen ermöglicht. Einführung der Möglichkeit für Schulen, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen.

Zusätzlich zum Starke-Familien-Gesetz werden mit dem Gute-KiTa-Gesetz alle Eltern, die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld beziehen, in Zukunft von KiTa-Gebühren befreit.

Überblick über Familienleistungen auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums:
www.bmfsfj.de/familienleistungen

 

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