Zum 1. Januar 2019 treten steuerliche Änderungen und Neuregelungen in Kraft. Diese betreffen zum einen die Einkommensteuer, das Kindergeld und den Kinderfreibetrag.

Zum anderen geht es um Vergünstigungen beim Jobticket sowie bei der Privatnutzung von Elektrodienstwagen und betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern. Außerdem verlängert sich die Frist für die Steuererklärung.

Hier die wesentlichen Punkte im Überblick:

Anhebung des Grundfreibetrags

und Tarifanpassung bei der Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt für jeden Steuerpflichtigen von 9.000 Euro um 168 Euro auf 9.168 Euro. Bis zu diesem Betrag werden keine Steuern fällig. Werden die Einkünfte zusammen veranlagt, verdoppelt sich diese Grenze.

Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen

Der Kinderfreibetrag steigt von 4.788 Euro um 192 Euro auf 4.980 Euro. Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 um monatlich 10 Euro pro Kind erhöht.

Steuerfreie Kostenersparnis für verbilligte Jobtickets

Die Kostenersparnis für verbilligte Jobtickets ist ab 2019 für die Beschäftigten steuerfrei. Dies gilt aber nur für diejenigen, die das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten. Wichtig: Es darf keine Entgeltumwandlung vorliegen.

Privatnutzung von Elektrodienstwagen

Für die private Nutzung dienstlicher Fahrzeuge wird bisher ein zu versteuernder geldwerter Vorteil von 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat angenommen. Dieser unterliegt der Einkommensbesteuerung. Ab 2019 halbiert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil für vollelektrische und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge.

Privatnutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern

Für betriebliche Fahrräder und Elektrofahrräder (keine Kraftfahrzeuge), wird ab 2019 eine befristete Steuerbefreiung eingeführt. Diese bezieht sich auf den privaten Nutzungsvorteil und gilt bis 2021.

Zwei Monate mehr Zeit für die Steuererklärung

Ab dem Steuerjahr 2018 haben Steuerpflichtige zwei Monate mehr Zeit für die Steuererklärung. Künftig müssen die Einkommensteuererklärungen erst bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden – und nicht mehr wie bisher bis Ende Mai. Für verspätete Abgaben ist zu beachten, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags keine Ermessensentscheidung mehr ist. Künftig fällt für jeden angefangenen Kalendermonat ein Verspätungszuschlag für die Steuererklärung an. Dieser ist abhängig von der Höhe der festzusetzenden Steuer.

Weniger Belege ab dem Steuerjahr 2018

Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen deutlich weniger Belege eingereicht werden. Spendennachweise oder Belege für bestimmte Ausgaben wie beispielsweise Arbeitsmittel oder Handwerkerleistungen brauchen nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung abgegeben zu werden. Steuerpflichtige müssen diese Belege aber trotzdem für ein Jahr aufbewahren: In diesem Zeitraum kann das Finanzamt die Unterlagen anfordern.

 

Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit (Karl Valentin)

Wenn Ihnen unsere Arbeit gefällt, werfen Sie etwas in unseren Hut. Nur mit Ihrer Unterstützung ist es möglich, berlin-familie.de zu betreiben.