Erweiterte Möglichkeiten der Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdungen sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor.

Wie es in der Vorlage heißt, ist die bisherige Ermächtigungsgrundlage defizitär. Ein im Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlicher Informationsaustausch zwischen den Gerichten und den Staatsanwaltschaften einerseits und den Jugendämtern andererseits dürfe jedoch nicht an überhöhten Hürden scheitern. Deshalb soll das Kriterium der erheblichen Gefährdung durch Bezugnahme auf das einfache Kindeswohl ersetzt werden mit dem Ziel einer Prüfung der Gefährdungslage durch das Jugendamt.

Quelle: Heute im Bundestag (hib) vom 19.11.2020

 

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