Die Entscheidung des Gesundheitsamtes Reinickendorf, für die gesamte Rene Sintenis-Schule eine Sammel-Quarantäne-Anordnung gegenüber allen 600 Schülerinnen und Schülern sowie dem gesamten Personal auszusprechen, war rechtens. Das bestätigte jetzt das Berliner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren.

Beschwerdeführer war ein Schüler der Schule. Nachdem dort die Schulleiterin und eine Horterzieherin positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, wurde die Schule nach dem Corona-Stufenplan der Bildungsverwaltung auf „Rot“ gesetzt. Es sei zusammen mit dem Gesundheitsamt und Amtsärzten entschieden worden, die Schule vom 4. bis zum 12. November zu schließen, da eine Kontaktpersonennachverfolgung zu umfangreich sei. Alle Schüler und das Personal wurden als direkte Kontaktpersonen eingeordnet und verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben. Der Unterricht sollte bis zur Wiedereröffnung online stattfinden.
Der Schüler bzw dessen Eltern sehen das anders. Eine vollständige Schließung der Schule sei nicht erforderlich, eine partielle Quarantäne der Infizierten hätte ausgereicht, zumal inzwischen hinreichend verlässliche Schnelltests zur Verfügung stünden.

Das Gericht folgte dem nicht. Das Infektionsschutzgesetze erlaube die Isolierung von ansteckungsverdächtigen Personen. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sei die Einstufung des Antragstellers als Kontaktperson der Kategorie I nicht rechtswidrig. Denn dazu zählten optional auch Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Schulklassen, Gruppenveranstaltungen), ungeachtet der individuellen Risikoermittlung.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 3. Kammer vom 6. November 2020 (VG 3 L 623/20)

 

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